Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Landkreis.
Art. 99
LandkreisordnungRecht der Ersatzvornahme
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22