Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes soll die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den fachlich berührten öffentlichen Stellen und den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen.
Art. 10
LplVZielabweichungsverfahren
Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung
Stand 2011-11-01