Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, soweit erforderlich, weitergehende Regelungen zu schaffen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 22 InkrafttretenArt. 24 Geltungsdauer und Kündigung →