(1)
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden.
(2)
Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten der bisherigen Länder aus diesem Vertrag auf das neue Land über.