Jurafuchs

Art. 9

LplV
Planerhaltung
Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung
Stand 2011-11-01
Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsvertrages richtet sich nach § 11 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Gemeinsame Landesplanungsabteilung.

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