Jurafuchs

Art. 8a

LplV
Ergänzende Vorschriften zur Umweltprüfung nach den §§ 9 bis 11 des Raumordnungsgesetzes
Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung
Stand 2011-11-01
(1)
Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist den nach § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Die Frist kann auf begründeten Antrag der beteiligten öffentlichen Stelle im Einzelfall angemessen verlängert werden.
(2)
Artikel 7 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der Umweltbericht sowie weitere nach Einschätzung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zweckdienliche Unterlagen Gegenstand der Beteiligungen sind.
(3)
Nach seinem Inkrafttreten ist der Raumordnungsplan mit seiner Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen zusätzlich zu der Bekanntmachung und Niederlegung nach Artikel 8 Absatz 4 in das Internet unter der Adresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung einzustellen.
(4)
Für die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bedient sich die Gemeinsame Landesplanungsabteilung unter besonderer Berücksichtigung des Raumordnungskatasters nach Artikel 18 der Mittel der Raumbeobachtung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →