Jurafuchs

Art. 16

LplV
Raumordnungskataster
Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung
Stand 2011-11-01
(1)
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung führt ein Raumordnungskataster. In ihm werden alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des gemeinsamen Planungsraumes erfasst und fortgeschrieben.
(2)
Das Nähere über die Einrichtung und einheitliche Führung des Raumordnungskatasters regeln die Regierungen der vertragschließenden Länder durch Verwaltungsvereinbarung.

Meine Notizen

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