Jurafuchs

Art. 3

LplV
Gerichtliches Verfahren
Aufgaben und Trägerschaft der gemeinsamen Landesplanung
Stand 2011-11-01
(1)
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.
(2)
Die Rechtsverordnungen nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
(3)
Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufgaben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als gemeinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

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