Die Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen die gemäß den §§ 176, 177 und 180 GVG erlassenen Anordnungen durchsetzen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist. Sie dürfen dabei unmittelbaren Zwang nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 anwenden.
§ 14
NJGVollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Stand 2026-03-03