Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Versteigerungstermins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin sollen mindestens sechs Wochen liegen.
§ 60
NJGZeitpunkt der Versteigerung
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken durch Notarinnen und Notare
Stand 2026-03-03