Jurafuchs

§ 55

NJG
Beurkundung von Aussagen und Gutachten außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Stand 2026-03-03
Die Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten können außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen vernehmen und die Aussage beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Satz 1 ist auf die Erstattung von Gutachten durch Sachverständige entsprechend anzuwenden. Die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Erstattung eines Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.

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