Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
§ 75
NJGEntscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand 2026-03-03