Jurafuchs

§ 36

NJG
Anzahl der Kammern und Senate
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-03-03
Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilkammern und der Strafkammern bei dem Landgericht. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilsenate und der Strafsenate bei dem Oberlandesgericht. Die dienstaufsichtführenden Stellen können ihnen hierfür Weisungen erteilen.

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