Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist dafür zuständig,1.Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und2.Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 55 Beurkundung von Aussagen und Gutachten außerhalb eines anhängigen Verfahrens§ 57 Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher →