Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen vor allem fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Jugendstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 113
NJVollzGVollzugsziele
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze
Stand 2022-09-22