Jurafuchs

§ 182

NJVollzG
Interessenvertretung der Gefangenen
Wahrnehmung der Aufgaben der Vollzugsbehörden
Stand 2022-09-22
Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Zweckbestimmung der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Vollzugsbehörde herantragen. Die Vorschläge und Anregungen sollen mit der Vertretung erörtert werden.

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