Die Anstalten sind vom Fachministerium und von den Vollzugsbehörden so zu gestalten und zu differenzieren, dass Ziele und Aufgaben des Vollzuges gewährleistet werden. Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Anstalten sind hieran auszurichten.
§ 173
NJVollzGGestaltung, Differenzierung und Organisation der Anstalten
Zweckbestimmung und Ausstattung der Anstalten, Unterbringung und Trennung
Stand 2022-09-22