Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
§ 5
NJVollzGVollzugsziele
Allgemeine Vorschriften, Grundsätze
Stand 2022-09-22