Die oder der Gefangene darf ihren oder seinen Haftraum mit Erlaubnis in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Die Erlaubnis kann versagt oder widerrufen werden, soweit Sachen die Übersichtlichkeit des Haftraumes oder in anderer Weise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigen.
§ 21
NJVollzGAusstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
Unterbringung, Kleidung, Verpflegung und Einkauf
Stand 2022-09-22