(1)
Für die sonstigen Rechte der betroffenen Person gelten die §§ 54 bis 56 NDSG.
(2)
Für die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde und Datenschutzbeauftragten gelten die §§ 57 und 58 NDSG.
(3)
Für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gelten die §§ 59 und 60 NDSG.