Jurafuchs

§ 199

NJVollzG
Behandlung unrichtiger Daten
Datenschutz
Stand 2022-09-22
Die Vollzugsbehörde hat unrichtige Daten unverzüglich zu berichtigen. Sofern eine Berichtigung nicht möglich ist, sind die Daten zu löschen. Bei Aussagen oder persönlichen Einschätzungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern lediglich die Tatsache, dass diese Aussage oder Einschätzung abgegeben worden ist. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, hat eine Einschränkung der Verarbeitung zu erfolgen. Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig; § 198 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →