Der oder dem Gefangenen ist auf Antrag ein angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit sie oder er unverschuldet bedürftig ist. Das Taschengeld wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen der oder dem Gefangenen im laufenden Monat Gelder zu, so werden diese bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.
§ 43
NJVollzGTaschengeld
Arbeit, Aus- und Weiterbildung
Stand 2022-09-22