(1)
Wird der Staatsregierung eine Petition zur Berücksichtigung zur Erwägung oder zur Veranlassung bestimmter Maßnahmen überwiesen, so berichtet sie dem Landtag schriftlich innerhalb von 6 Wochen darüber, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlaßt hat.
(2)
1Der Landtag kann auf Empfehlung des Petitionsausschusses eine andere Frist festsetzen. 2Im Fall der Fristverlängerung soll ein Zwischenbericht gegeben werden.(2) Der Landtag kann auf Empfehlung des Petitionsausschusses eine andere Frist festsetzen. Im Fall der Fristverlängerung soll ein Zwischenbericht gegeben werden.