(1)
Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2)
1Über die Verweigerung entscheidet die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde. 2Die Verweigerung ist zu begründen. 3Der zuständige Staatsminister hat die Entscheidung vor dem Ausschuß zu vertreten.(2) Über die Verweigerung entscheidet die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde. Die Verweigerung ist zu begründen. Der zuständige Staatsminister hat die Entscheidung vor dem Ausschuß zu vertreten.