(1)
1Petitionen von Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie von sonstigen Personen in einem Verwahrungsverhältnis sind ohne Kontrolle durch die Anstalt oder die verwahrende Einrichtung und verschlossen unverzüglich dem Landtag zuzuleiten. 2Das gilt auch für den mit der Petition zusammenhängenden Schriftverkehr mit dem Landtag.(1) Petitionen von Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie von sonstigen Personen in einem Verwahrungsverhältnis sind ohne Kontrolle durch die Anstalt oder die verwahrende Einrichtung und verschlossen unverzüglich dem Landtag zuzuleiten. Das gilt auch für den mit der Petition zusammenhängenden Schriftverkehr mit dem Landtag.
(2)
Gemeinsame Petitionen der in Absatz 1 genannten Personen können nur dann untersagt werden, wenn das gemeinschaftliche Vorbereiten und Verfassen der Petition die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder verwahrenden Einrichtung gefährden oder dem Vollzugs- oder Verwahrungszweck zuwiderlaufen würden.