1Für die Vergütung oder Entschädigung von Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständigen, die vom Petitionsausschuss geladen worden sind, gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2Die Verwaltung des Landtags setzt die Entschädigung oder Vergütung fest. 3Für die gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist das Amtsgericht Dresden zuständig. 1 Für die Vergütung oder Entschädigung von Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständigen, die vom Petitionsausschuss geladen worden sind, gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die Verwaltung des Landtags setzt die Entschädigung oder Vergütung fest. Für die gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist das Amtsgericht Dresden zuständig. 1
§ 11
SächsPetAGEntschädigung
Stand 2008-05-31