(1)
1Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Petitionen haben die Behörden des Landes dem Petitionsausschuß auf Verlangen Akten zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. 2Auf Verlangen des Petitionsausschusses hat die Behörde durch einen Vertreter vor dem Ausschuß auch mündlich Auskunft über den Gegenstand der Petition zu geben.(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Petitionen haben die Behörden des Landes dem Petitionsausschuß auf Verlangen Akten zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jederzeit Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten. Auf Verlangen des Petitionsausschusses hat die Behörde durch einen Vertreter vor dem Ausschuß auch mündlich Auskunft über den Gegenstand der Petition zu geben.
(2)
1Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sie der Aufsicht des Freistaats unterstehen. 2Absatz 1 gilt ebenso für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts und der nicht rechtsfähigen Vereinigungen sowie für natürliche Personen, soweit sie unter Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.(2) Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sie der Aufsicht des Freistaats unterstehen. Absatz 1 gilt ebenso für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts und der nicht rechtsfähigen Vereinigungen sowie für natürliche Personen, soweit sie unter Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.
(3)
1Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Behörde des Freistaats. 2Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Behörde des Freistaats zu unterrichten.(3) Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Behörde des Freistaats. Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Behörde des Freistaats zu unterrichten.
(4)
1Der Petitionsausschuß oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder können Untersuchungs- und Strafanstalten, geschlossene Heil- und Pflegeanstalten sowie alle anderen der Verwahrung von Menschen dienenden Einrichtungen des Landes Sachsen jederzeit und ohne vorherige Anmeldung besuchen. 2Dabei muß Gelegenheit sein, mit jedem darin verwahrten Menschen jederzeit und ohne Gegenwart anderer sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können.(4) Der Petitionsausschuß oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder können Untersuchungs- und Strafanstalten, geschlossene Heil- und Pflegeanstalten sowie alle anderen der Verwahrung von Menschen dienenden Einrichtungen des Landes Sachsen jederzeit und ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dabei muß Gelegenheit sein, mit jedem darin verwahrten Menschen jederzeit und ohne Gegenwart anderer sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können.
(5)
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes sind dem Petitionsausschuß zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.