(1)Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Auskunftspersonen und Sachverständige anzuhören.(2)Ein Rechtsanspruch des Petenten auf Anhörung besteht nicht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6 Weigerungsgründe§ 8 Wahrnehmung der Befugnisse →