Jurafuchs

§ 8

SächsPetAG
Wahrnehmung der Befugnisse
Stand 2008-05-31
(1)
Die Wahrnehmung der Befugnisse nach diesem Gesetz erfolgt auf Beschluß des Petitionsausschusses.
(2)
Der Ausschuß kann einzelne Mitglieder oder eine vom Ausschuß gebildete Kommission mit der Ausführung des Beschlusses beauftragen.
(3)
1Wird die Aufklärung des Sachverhalts durch Zuwarten vereitelt oder gefährdet, kann auch ohne vorherigen Beschluß des Ausschusses der Berichterstatter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden von den Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies zur Sicherung der Sachaufklärung geboten ist. 2Dasselbe gilt für den Vorsitzenden, soweit ein Berichterstatter nicht rechtzeitig bestellt werden kann. 3Dem Petitionsausschuß ist in der nächsten Sitzung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.(3) Wird die Aufklärung des Sachverhalts durch Zuwarten vereitelt oder gefährdet, kann auch ohne vorherigen Beschluß des Ausschusses der Berichterstatter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden von den Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies zur Sicherung der Sachaufklärung geboten ist. Dasselbe gilt für den Vorsitzenden, soweit ein Berichterstatter nicht rechtzeitig bestellt werden kann. Dem Petitionsausschuß ist in der nächsten Sitzung über die getroffenen Maßnahmen zu berichten.
(4)
1Im übrigen kann sich der Berichterstatter zur Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Petition an die zuständigen Stellen wenden. 2Eine Rechtspflicht zur Erteilung der Informationen besteht nicht.(4) Im übrigen kann sich der Berichterstatter zur Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Petition an die zuständigen Stellen wenden. Eine Rechtspflicht zur Erteilung der Informationen besteht nicht.

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