(1)
Niemand darf wegen der Tatsache, daß er sich mit einer Petition an den Landtag gewandt hat, benachteiligt werden.
(2)
Von der Absicht einer Strafanzeige oder eines Strafantrags durch eine sächsische Behörde wegen des Inhalts einer Petition ist der Petitionsausschuß vorher zu unterrichten.