Jurafuchs

§ 10

SächsPVDG
Einschränkung von Grundrechten
Allgemeines
Stand 2024-07-30
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

),

2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

),

3.
Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

),

4.
Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland),
5.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 23 Absatz 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

),

6.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

) und

7.
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

)

eingeschränkt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →