(1)
1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2 Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. 2Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 2 Nummer 15 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
(2)
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu unterscheiden:(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist soweit möglich zu unterscheiden:
1.
nach den in § 28 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
genannten Kategorien betroffener Personen und
2.
danach, ob die personenbezogenen Daten auf Tatsachen oder auf persönlicher Einschätzung beruhen; im Übrigen gilt § 29 des
Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes
.
2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.