Jurafuchs

§ 92

SächsPVDG
Allgemeine Information zu Datenverarbeitungen, Auskunft
Datenschutzpflichten der verantwortlichen Stellen, Kontrolle 60
Stand 2024-07-30
(1)
Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .
(2)
Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes .

Meine Notizen

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