Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
1.
von Zeuginnen und Zeugen, bei denen
a)
b)
2.
oder der Angehörigen von Zeuginnen und Zeugen
können geeignete Tarnpapiere verwendet werden. 23
a)
b)
können geeignete Tarnpapiere verwendet werden. 23