(1)
Der Freistaat Sachsen kann von den Verantwortlichen nach § 6 oder § 7 Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn er auf Grund des § 47 eine Entschädigung gewährt hat.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner. 32