(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
2.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch die Polizei verhindert.
(2)
Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeidienststelle verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.