Jurafuchs
§ 10

§ 10

SächsGastG
Anerkennung, grenzüberschreitende Dienstleistung und einheitlicher Ansprechpartner
Stand 2018-05-25
(1) Gaststättengewerbetreibende anderer Bundesländer dürfen im Freistaat Sachsen abweichend von dem nach § 4 vorgesehenen Verfahren alkoholische Getränke im Gaststättengewerbe ausschenken, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung erbringen, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt. (2) 1Wer ein Gaststättengewerbe von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Freistaat Sachsen vorübergehend selbstständig ausübt, ist nicht anzeigepflichtig im Sinne der §§ 2 und 4. 2Dies gilt nicht, wenn die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der genannten Vorschriften erbracht wird. 3Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den Vorschriften der §§ 2 und 4 zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Freistaat Sachsen tätig wird.(2) Wer ein Gaststättengewerbe von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Freistaat Sachsen vorübergehend selbstständig ausübt, ist nicht anzeigepflichtig im Sinne der §§ 2 und 4. Dies gilt nicht, wenn die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den Vorschriften der §§ 2 und 4 zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Freistaat Sachsen tätig wird. (3) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. 6

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