Jurafuchs
§ 3

§ 3

SächsGastG
Straußwirtschaften
Stand 2018-05-25
(1) 1Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der Gemeinde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen. 2Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Weinbaubetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. 3Der Gemeinde ist mit der Anzeige der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, ebenso der Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist, mitzuteilen.(1) Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der Gemeinde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen. Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Weinbaubetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der Gemeinde ist mit der Anzeige der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, ebenso der Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist, mitzuteilen. (2) Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte oder einfach zubereitete warme Speisen handelt.

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