Jurafuchs
§ 2

§ 2

SächsGastG
Anzeigeverfahren
Stand 2018-05-25
(1) 1Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. 2In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbstständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides. 4Vereine und Gesellschaften, für die § 1 Abs. 2 gilt, haben den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereines oder der Gesellschaft formlos anzuzeigen. 5Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige.(1) Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbstständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides. Vereine und Gesellschaften, für die § 1 Abs. 2 gilt, haben den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereines oder der Gesellschaft formlos anzuzeigen. Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige. (2) 1Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Betriebszeit sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. 4Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.(2) Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Betriebszeit sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt. (3) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. (4) Die Gemeinde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 2 absehen. (5) Die Gemeinde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden. (6) 1Die Gemeinde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden (6) Die Gemeinde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden 1. für die Bauaufsicht zur Durchführung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften, 2. für die Lebensmittelüberwachung zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, 3. für den Immissionsschutz zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, 4. für den Gesundheitsschutz zur Durchführung arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrechtlicher Vorschriften, 5. für den Jugendschutz zur Durchführung jugendschutzrechtlicher Vorschriften. 2Im Falle vorübergehender Veranstaltungen nach Absatz 2 hat die Gemeinde die Daten der Anzeigen zusätzlich unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden Im Falle vorübergehender Veranstaltungen nach Absatz 2 hat die Gemeinde die Daten der Anzeigen zusätzlich unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden 1. für Finanzen zur Durchführung der steuerrechtlichen Vorschriften, 2. der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben. 2

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