(1) 1Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der gemäß § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. 2Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige nach § 2 folgende Unterlagen vorzulegen:(1) Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der gemäß § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige nach § 2 folgende Unterlagen vorzulegen:
1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung ,
3. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und vom Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu führenden Verzeichnis,
4. eine Bescheinigung in Steuersachen.
3Die Gemeinde kann von der Vorlage und Einholung im Einzelfall absehen. 4Auf Verlangen bescheinigt die Gemeinde die Ergebnisse aus der Überprüfung. 5Die Überprüfung gemäß Satz 1 soll nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte. 6§ 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung. Die Gemeinde kann von der Vorlage und Einholung im Einzelfall absehen. Auf Verlangen bescheinigt die Gemeinde die Ergebnisse aus der Überprüfung. Die Überprüfung gemäß Satz 1 soll nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte. § 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.
(2) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 erfolgt nicht beim Angebot alkoholischer Getränke
1. in kleinen Mengen als unentgeltliche Nebenleistung oder Kostprobe,
2. an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.
(3) Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist insbesondere derjenige Gewerbetreibende im Sinne des § 1, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet.
(4) 1Die Gemeinde kann den Ausschank von Alkohol nach Absatz 1 befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die einzureichenden Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.3(4) Die Gemeinde kann den Ausschank von Alkohol nach Absatz 1 befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die einzureichenden Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.3
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