Jurafuchs
§ 9

§ 9

SächsGastG
Sperrzeit
Stand 2018-05-25
(1) 1Die Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. 2Für Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt die Sperrzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. 3In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.(1) Die Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Für Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt die Sperrzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben. (2) 1Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse wird die Gemeinde ermächtigt, die Sperrzeit(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse wird die Gemeinde ermächtigt, die Sperrzeit 1. allgemein durch Rechtsverordnung zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben, 2. für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorzuverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinauszuschieben oder die Sperrzeit zu befristen und widerruflich zu verkürzen oder aufzuheben. 2 In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. 2Sperrzeiten für Spielhallen dürfen drei Stunden nicht unterschreiten. Sperrzeiten für Spielhallen dürfen drei Stunden nicht unterschreiten. (3) Die Aufsicht über die Einhaltung der Sperrzeiten obliegt den Gemeinden. 5

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