(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. die erforderliche Mitteilung nach § 2 Abs. 3 nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
3. die erforderliche Anzeige nach § 3 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. einer Anordnung oder Untersagung nach § 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5. entgegen § 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Gaststättenbetrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
6. den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt,
7. einem der in § 8 aufgezählten Verbote oder Gebote zuwiderhandelt,
8. als Betreiber eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Gast in den Räumen einer Gaststätte oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der Gemeinde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden. 7
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