(1) 1Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.(1) Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) 1Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. 2Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. 3Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden sind die Landesdirektionen. 4Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.(2) Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden sind die Landesdirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(3) Die Überwachungsbefugnisse nach § 6 in Zusammenhang mit der Sperrzeit stehen auch dem Polizeivollzugsdienst zu.
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