(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbetreibenden finden die Gewerbeordnung einschließlich der auf der Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Anzeige im Sinne dieses Gesetzes fort. 2Auflagen und Anordnungen auf der Grundlage von § 5 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, gelten fort.(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Anzeige im Sinne dieses Gesetzes fort. Auflagen und Anordnungen auf der Grundlage von § 5 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, gelten fort.
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