Jurafuchs
§ 296a

§ 296a

SGB 3
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
Stand 2026-05-06
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Ausbildungsuchenden sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.

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