Jurafuchs
§ 384

§ 384

SGB 3
Geschäftsführung der Regionaldirektionen
Vorstand und Verwaltung
Stand 2026-05-06
(1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.

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