Jurafuchs
§ 310a

§ 310a

SGB 3
Meldepflicht für sonstige Personen
Meldepflichten
Stand 2026-05-06
Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.

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