Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 84 Lehrgangskosten§ 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung →