Jurafuchs
§ 392

§ 392

SGB 3
Obergrenzen für Beförderungsämter
Vorstand und Verwaltung
Stand 2026-05-06
Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

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