Jurafuchs
§ 417

§ 417

SGB 3
Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben
Stand 2026-05-06
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.

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